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Satzung Deutsches Pierre de
Coubertin Komitees (DPCK) 
| §1 Name, Rechtsform,
Sitz, Geschäftsjahr |
1. Der Verein führt
den Namen "Deutsches Pierre de Coubertin Komitee" (DPCK) 2. Es soll
in das Vereinsregister eingetragen werden. 3. Der Sitz des DPCK ist in Mainz.
4. Das Geschäftsjahr der DPCK ist das Kalenderjahr. |
| §2 Zweck des
DPCK und Mittelverwendung |
1. Ziel des DPCK ist es, Person und Werk des Begründers
der modernen Olympischen Bewegung Pierre de Coubertins (1863-1937) für Frieden,
Völkerverständigung, Fair Play, Chancengleichheit und die ganzheitliche
Erziehung des Menschen bekannt zu machen. Dieses Ziel soll erreicht werden durch:
a) Erforschung, Dokumentation und Verbreitung des Lebenswerkes von Pierre
de Coubertin. b) Förderung der Herausgabe deutschsprachiger
Schriften Pierre de Coubertins. c) Förderung des wissenschaftlichen
und öffentlichen Diskurses über die Ideen von Pierre de Coubertin zur
Erziehung, zum modernen Sport und den Olympischen Spielen. d) Zusammenarbeit
mit Schulen, z.B. durch Verbreitung von Lehrmaterialien. Die Propagierung der
„Pierre de Coubertin-Medaille“ als Abiturpreis Sport in allen Bundesländern,
insbesondere in Zusammenarbeit mit den Landessportbünden. Unterstützung
der in Deutschland ansässigen Pierre de Coubertin Schulen, der sportbezogenen
Gymnasien und ähnlicher Einrichtungen mit dem Ziel, die Ideen Coubertins
bekannt zu machen. Des weiteren sollen die Lehrer/innen und Schüler/innen
der Coubertin-Schulen bei der Vorbereitung zur Teilnahme an den internationalen
Pierre de Coubertin Schülerforen (Forum International Scolaire Pierre de
Coubertin) unterstützt werden. e) Ausschreibung und Verleihung
von Pierre de Coubertin-Preisen im Sinne der Satzung. Bekanntmachung und Verbreitung
des Coubertin-Leistungsabzeichens für Jugendliche in Schulen und Vereinen
in Deutschland. f) Zusammenarbeit mit dem Nationalen Olympischen
Komitee für Deutschland, der Deutschen Olympischen Gesellschaft, der Gemeinschaft
der Olympiateilnehmer und den nationalen Pierre de Coubertin-Komitees anderer
Länder. g) Zusammenarbeit und Unterstützung der Arbeit
des Comité International Pierre de Coubertin (CIPC). 2. Das DPCK
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung
3. Das DPCK ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. 4. Mittel des DPCK dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke und ihre laufende Verwaltung verwendet werden. Zur Wahrung ihres gemeinnützigen
Charakters haben die Organe des DPCK jederzeit die vorgenannten Bestimmungen einschließlich
der jeweils geltenden Durchführungsvorschriften zu befolgen. 5.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DPCK. 6. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DPCK fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Mittel für die Ziele des DPCK sollen insbesondere beschafft werden
durch Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Stiftungen,
Mitgliedsbeiträge, Spenden, durch Erträge aus Vereinsvermögen und
andere wirksame Maßnahmen. 8. Das DPCK ist parteipolitisch und
konfessionell neutral.. | 


| §3 Mitgliedschaft und Jahresbeitrag |
1. Mitglied kann jede natürliche, juristische
Person und Körperschaft des öffentlichen Rechts werden, die die Ziele
des DPCK unterstützt. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Der Vorstand des DPCK entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme
weiterer Mitglieder. Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied
zur Zahlung eines Beitrages, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung
entscheidet. 2. Das DPCK hat: a) Ordentliche Mitglieder.
Diese sind auf natürliche Personen begrenzt und haben volles Stimmrecht.
b) Fördernde Mitglieder. Personen, Firmen, Verbände, Institutionen
und vergleichbare Organisationen, welche die Arbeit des DPCK unterstützen
möchten, können durch einfache Erklärung Fördermitglied werden
und entrichten einen jährlichen Förderbeitrag. Sie haben in der Mitgliederversammlung
Rederecht, aber kein Stimmrecht. Korporative Mitglieder (Gruppen oder Vereine)
können lediglich als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
c) Ehrenmitglieder. Das DPCK kann natürliche Personen, die sich um die
von ihr verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf einstimmigen Beschluss des Vorstands
durch die Mitgliederversammlung verliehen. Hierzu ist eine Zustimmung von mindestens
2/3 der Mitglieder erforderlich. 3. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit
dreimonatiger Frist zum Ende eines Geschäftsjahres; b) durch
den Tod eines Mitglieds (natürliche Person). Bei einer juristischen Person
oder handelsrechtlichen Personengesellschaft endet die Mitgliedschaft durch Austritt
und durch Auflösung oder Ausschluss; c) durch Ausschluss aus
dem DPCK, der nur aus besonders wichtigem Grund erfolgen kann. Ein solcher liegt
insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied öffentlich gegen das DPCK bzw. deren
Ziele Stellung nimmt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss
ist schriftlich mitzuteilen. Dem betreffenden Mitglied steht innerhalb eines Monats
nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss rechtliches Gehör zu.
Dann ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung;
d) wenn ein Mitglied seinen Beitragspflichten trotz schriftlicher
Mahnung länger als ein Jahr nicht nachkommt, erlicht automatisch seine Mitgliedschaft.
4. Das DPCK erhebt Mitgliedsbeiträge. Der Jahresbeitrag für
ordentliche und den für fördernde Mitglieder setzt die Mitgliederversammlung
fest. | 


| §4 Organe des DPCKOrgane des
DPCK sind: | 1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand, 3. der geschäftsführende Vorstand. |
| §5 Mitgliederversammlung |
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste
Organ des DPCK. Die ordentlichen Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht bei den
Mitgliederversammlungen und das Recht sich an Abstimmungen sowie Wahlen zu beteiligen.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden
Angelegenheiten zuständig: a) Wahl des Vorstandes;
b) Entgegennahme des Vorstandsberichts und seine Entlastung; c)
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer d) Festlegung der
Mitgliedsbeiträge und ggf. der Beitragsbefreiungen; e) Beschlussfassung
über alle von den ordentlichen Mitgliedern unterbreiteten Vorschläge
und Anträge sowie über Satzungsänderungen; f) Ernennung
von Ehrenmitgliedern; g) Wahl der Kassenprüfer h)
Auflösung des Vereins. 3. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der
Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der 2. Vorsitzenden, mindestens einmal
alle zwei Jahre einzuberufen. Zu ihr wird vom Vorstand schriftlich mindestens
vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung
eingeladen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien
der ordentlichen Mitgliederversammlung. 4. Jedes Mitglied kann bis 7
Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung
schriftlich beim Vorstand einreichen. 5. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen
Mitglieder des DPCK, und zwar jedes Mitglied mit einer Stimme. Stimmübertragungen
sind nicht zulässig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit
die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst und unter Angabe des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll
festgehalten, aus dem auch Ort und Zeit der Versammlung hervorgehen. Bei Stimmgleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erfolgt die Abstimmung geheim. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer der Versammlungsleitung zu unterschreiben.
6. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. 7. Der Vorstand wird geheim gewählt, wenn für
ein Amt mehr als ein Kandidat vorgeschlagen ist oder wenn dies beantragt wird.
8. Die Mitgliederversammlung bedarf zur Entscheidung über eine Satzungsänderung
einer Mehrheit von 3⁄4 der ordentlichen Mitglieder. Auch ohne Versammlung
der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle ordentlichen Mitglieder
ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären | 


| §6 Vorstand |
1. Die Mitglieder des Vorstandes müssen DPCK-Mitglieder
sein. Der Vorstand wird abgesehen vom Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit
von den Mitgliedern für eine Wahlperiode gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes
beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so
lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. 2. Der Vorstand besteht
aus mindestens 4, maximal 9 Mitgliedern a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der 2.Vorsitzenden c) dem/der Geschäftsführer/in
d) dem/der Schatzmeister/in e) dem/der Verantwortlichen
für Öffentlichkeitsarbeit (mit beratender Stimme) f) dem/der
Vertreter/in der Pierre de Coubertin Schulen g) dem/der Verantwortlichen
für das Ressort „Publikationen/Forschung“ h) dem/der
Verantwortlichen für das Ressort „Wettbewerbe“ i)
einem/einer weiteren Verantwortlichen eines Ressorts 3. Eine Änderung
einzelner Ressorts ist durch den Vorstand per Mehrheitsentscheid möglich.
4. Der Vorstand unterteilt sich in den geschäftsführenden Vorstand,
dem die Personen a) bis d) von §6, 3 angehören und den Gesamtvorstand.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und ein weiteres
Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. Im Verhinderungsfall
des Vorsitzenden ist der 2. Vorsitzende nur mit allen drei weiteren Vorstandsmitgliedern
des geschäftsführenden Vorstands beschlussfähig. Bei Beschlussfassung
entscheidet die einfache Mehrheit. 6. Der Gesamtvorstand plant und leitet
alle Aktivitäten des DPCK. Es führt die Geschäfte des DPCK und
beschließt über sämtliche Angelegenheiten des DPCK, soweit nicht
die Mitgliederversammlung kraft dieser Satzung zuständig ist. Er kann für
bestimmte Aufgaben Ausschüsse berufen. 7. Der Gesamtvorstand hat
der Mitgliederversammlung eine Zweijahresabrechnung vorzulegen, die durch von
der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft ist. Des
weiteren hat er der Mitgliederversammlung über die vergangenen und geplanten
Aktivitäten des DPCK zu berichten. Außerdem wird die das DPCK gerichtlich
und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden oder den
Geschäftsführer vertreten. Der Vorstand des DPCK repräsentiert
im nationalen und internationalen Verkehr. Er ist zuständig für den
Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen. 8. Der Vorstand
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei Mitglieder, darunter entweder der Vorsitzende oder sein Stellvertreter,
anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Ist dieser verhindert, an der Vorstandssitzung teilzunehmen, wird diese von seinem
Stellvertreter geleitet. Über die Sitzung und die Beschlüsse des Vorstands
ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so führen
die restlichen Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
9. Die Ressortleiter leiten ihr Ressort in eigener Verantwortung nach Maßgabe
des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung. Sie sind jedoch gegenüber dem
Vorstand wie der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig. 10. Der
Vorstand beruft einen Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit.
11. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er kann lediglich Ersatz seiner
Aufwendungen und Auslagen für das DPCK verlangen. | 


| §7 Auflösung des DPCK |
| Über die Auflösung des DPCK beschließt
eine eigens zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung.
Sie ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen
Mitglieder erschienen ist. Trifft dies nicht zu, muss eine neue Mitgliederversammlung
einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Für den Auflösungsbeschluss
ist die Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des DPCK oder bei Wegfall ihres bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des DPCK an die Gemeinschaft der Olympiateilnehmer,
das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat. |
| §8 Gerichtsstand |
| Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des
DPCK. |
| §9 Inkrafttreten der Satzung |
| Die Satzung tritt mit Annahme ihrer Mitgliederversammlung
am 22.3.2002 in Mainz in Kraft. | 
Mainz, den 22. März 2002 


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