Satzung

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§1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Deutsches Pierre de Coubertin Komitee" (DPCK)
2. Es soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Der Sitz des DPCK ist in Mainz.
4. Das Geschäftsjahr der DPCK ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des DPCK und Mittelverwendung

1. Ziel des DPCK ist es, Person und Werk des Begründers der modernen Olympischen Bewegung Pierre de Coubertins (1863-1937) für Frieden, Völkerverständigung, Fair Play, Chancengleichheit und die ganzheitliche Erziehung des Menschen bekannt zu machen. Dieses Ziel soll erreicht werden durch:

a) Erforschung, Dokumentation und Verbreitung des Lebenswerkes von Pierre de Coubertin.

b) Förderung der Herausgabe deutschsprachiger Schriften Pierre de Coubertins.

c) Förderung des wissenschaftlichen und öffentlichen Diskurses über die Ideen von Pierre de Coubertin zur Erziehung, zum modernen Sport und den Olympischen Spielen.

d) Zusammenarbeit mit Schulen, z.B. durch Verbreitung von Lehrmaterialien. Die Propagierung der „Pierre de Coubertin-Medaille“ als Abiturpreis Sport in allen Bundesländern, insbesondere in Zusammenarbeit mit den Landessportbünden. Unterstützung der in Deutschland ansässigen Pierre de Coubertin Schulen, der sportbezogenen Gymnasien und ähnlicher Einrichtungen mit dem Ziel, die Ideen Coubertins bekannt zu machen. Des weiteren sollen die Lehrer/innen und Schüler/innen der Coubertin-Schulen bei der Vorbereitung zur Teilnahme an den internationalen Pierre de Coubertin Schülerforen (Forum International Scolaire Pierre de Coubertin) unterstützt werden.

e) Ausschreibung und Verleihung von Pierre de Coubertin-Preisen im Sinne der Satzung. Bekanntmachung und Verbreitung des Coubertin-Leistungsabzeichens für Jugendliche in Schulen und Vereinen in Deutschland.

f) Zusammenarbeit mit dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland, der Deutschen Olympischen Gesellschaft, der Gemeinschaft der Olympiateilnehmer und den nationalen Pierre de Coubertin-Komitees anderer Länder.

g) Zusammenarbeit und Unterstützung der Arbeit des Comité International Pierre de Coubertin (CIPC).

2. Das DPCK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung

3. Das DPCK ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des DPCK dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und ihre laufende Verwaltung verwendet werden. Zur Wahrung ihres gemeinnützigen Charakters haben die Organe des DPCK jederzeit die vorgenannten Bestimmungen einschließlich der jeweils geltenden Durchführungsvorschriften zu befolgen.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DPCK.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DPCK fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Mittel für die Ziele des DPCK sollen insbesondere beschafft werden durch Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Stiftungen, Mitgliedsbeiträge, Spenden, durch Erträge aus Vereinsvermögen und andere wirksame Maßnahmen.

8. Das DPCK ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§3 Mitgliedschaft und Jahresbeitrag

1. Mitglied kann jede natürliche, juristische Person und Körperschaft des öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des DPCK unterstützt. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Der Vorstand des DPCK entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme weiterer Mitglieder. Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung eines Beitrages, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

2. Das DPCK hat:

a) Ordentliche Mitglieder. Diese sind auf natürliche Personen begrenzt und haben volles Stimmrecht.

b) Fördernde Mitglieder. Personen, Firmen, Verbände, Institutionen und vergleichbare Organisationen, welche die Arbeit des DPCK unterstützen möchten, können durch einfache Erklärung Fördermitglied werden und entrichten einen jährlichen Förderbeitrag. Sie haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Stimmrecht. Korporative Mitglieder (Gruppen oder Vereine) können lediglich als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

c) Ehrenmitglieder. Das DPCK kann natürliche Personen, die sich um die von ihr verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf einstimmigen Beschluss des Vorstands durch die Mitgliederversammlung verliehen. Hierzu ist eine Zustimmung von mindestens 2/3 der Mitglieder erforderlich.

3. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Geschäftsjahres;

b) durch den Tod eines Mitglieds (natürliche Person). Bei einer juristischen Person oder handelsrechtlichen Personengesellschaft endet die Mitgliedschaft durch Austritt und durch Auflösung oder Ausschluss;

c) durch Ausschluss aus dem DPCK, der nur aus besonders wichtigem Grund erfolgen kann. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied öffentlich gegen das DPCK bzw. deren Ziele Stellung nimmt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Dem betreffenden Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss rechtliches Gehör zu. Dann ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung;

d) wenn ein Mitglied seinen Beitragspflichten trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr nicht nachkommt, erlicht automatisch seine Mitgliedschaft.

4. Das DPCK erhebt Mitgliedsbeiträge. Der Jahresbeitrag für ordentliche und den für fördernde Mitglieder setzt die Mitgliederversammlung fest.

§4 Organe des DPCK sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der geschäftsführende Vorstand.

§5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des DPCK. Die ordentlichen Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht bei den Mitgliederversammlungen und das Recht sich an Abstimmungen sowie Wahlen zu beteiligen.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl des Vorstandes;

b) Entgegennahme des Vorstandsberichts und seine Entlastung;

c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

d) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und ggf. der Beitragsbefreiungen;

e) Beschlussfassung über alle von den ordentlichen Mitgliedern unterbreiteten Vorschläge und Anträge sowie über Satzungsänderungen;

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

g) Wahl der Kassenprüfer

h) Auflösung des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der 2. Vorsitzenden, mindestens einmal alle zwei Jahre einzuberufen. Zu ihr wird vom Vorstand schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

4. Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

5. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des DPCK, und zwar jedes Mitglied mit einer Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst und unter Angabe des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festgehalten, aus dem auch Ort und Zeit der Versammlung hervorgehen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt die Abstimmung geheim. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer der Versammlungsleitung zu unterschreiben.

6. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

7. Der Vorstand wird geheim gewählt, wenn für ein Amt mehr als ein Kandidat vorgeschlagen ist oder wenn dies beantragt wird.

8. Die Mitgliederversammlung bedarf zur Entscheidung über eine Satzungsänderung einer Mehrheit von 3⁄4 der ordentlichen Mitglieder. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle ordentlichen Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

§6 Vorstand

1. Die Mitglieder des Vorstandes müssen DPCK-Mitglieder sein. Der Vorstand wird abgesehen vom Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit von den Mitgliedern für eine Wahlperiode gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

2. Der Vorstand besteht aus mindestens 4, maximal 9 Mitgliedern

a) dem/der Vorsitzenden

b) dem/der 2.Vorsitzenden

c) dem/der Geschäftsführer/in

d) dem/der Schatzmeister/in

e) dem/der Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit (mit beratender Stimme)

f) dem/der Vertreter/in der Pierre de Coubertin Schulen

g) dem/der Verantwortlichen für das Ressort „Publikationen/Forschung“

h) dem/der Verantwortlichen für das Ressort „Wettbewerbe“

i) einem/einer weiteren Verantwortlichen eines Ressorts

3. Eine Änderung einzelner Ressorts ist durch den Vorstand per Mehrheitsentscheid möglich.

4. Der Vorstand unterteilt sich in den geschäftsführenden Vorstand,
dem die Personen a) bis d) von §6, 3 angehören und den Gesamtvorstand.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. Im Verhinderungsfall des Vorsitzenden ist der 2. Vorsitzende nur mit allen drei weiteren Vorstandsmitgliedern des geschäftsführenden Vorstands beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit.

6. Der Gesamtvorstand plant und leitet alle Aktivitäten des DPCK. Es führt die Geschäfte des DPCK und beschließt über sämtliche Angelegenheiten des DPCK, soweit nicht die Mitgliederversammlung kraft dieser Satzung zuständig ist. Er kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse berufen.

7. Der Gesamtvorstand hat der Mitgliederversammlung eine Zweijahresabrechnung vorzulegen, die durch von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft ist. Des weiteren hat er der Mitgliederversammlung über die vergangenen und geplanten Aktivitäten des DPCK zu berichten. Außerdem wird die das DPCK gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden oder den Geschäftsführer vertreten. Der Vorstand des DPCK repräsentiert im nationalen und internationalen Verkehr. Er ist zuständig für den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen.

8. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter entweder der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist dieser verhindert, an der Vorstandssitzung teilzunehmen, wird diese von seinem Stellvertreter geleitet. Über die Sitzung und die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so führen die restlichen Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

9. Die Ressortleiter leiten ihr Ressort in eigener Verantwortung nach Maßgabe des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung. Sie sind jedoch gegenüber dem Vorstand wie der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig.

10. Der Vorstand beruft einen Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit.

11. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er kann lediglich Ersatz seiner Aufwendungen und Auslagen für das DPCK verlangen.

§7 Auflösung des DPCK

Über die Auflösung des DPCK beschließt eine eigens zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder erschienen ist. Trifft dies nicht zu, muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Für den Auflösungsbeschluss ist die Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei der Auflösung oder Aufhebung des DPCK oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des DPCK an die Gemeinschaft der Olympiateilnehmer, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§8 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des DPCK.

§9 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit Annahme der Mitgliederversammlung am 22.3.2002 in Mainz in Kraft.

Mainz, den 22. März 2002